Swisscom vermittelt in Orientierungsveranstaltungen, in PR-Schriften, in allerlei Werbeprospekten und vor allem in Einsprache-Antworten falsche Angaben zum neuen Mobilfunk-Standard 5G
von Hans-U. Jakob (Gigaherz.ch)
Schwarzenburg, 13.11.2018
Der neue Mobilfunk-Standard 5G ist nur in Frequenzlagen ab 3400Megahertz (=3.4GHz) und höher möglich. Was darunter ist, hat mit 5G herzlich wenig zu tun.
Richtig ist ferner:
1) Swisscom besitzt für diese Funkfrequenzen gar keine Konzession.
2) Für den 5G-Standard gibt es weder amtliche Berechnungsgrundlagen (Vollzugshilfen) noch amtliche Messvorschriften für Abnahme- und Kontrollmessungen.
3) Für die Funkfrequenzen 3.4Gigahertz und höhere gibt es keinerlei amtliche, gesundheitliche Untersuchungen. Weder vom verantwortlichen Bundesamt für Umwelt (BAFU) noch vom Bundesamt für Gesundheit (BAG)
Bereits aus diesen einfachen 3 Gründen darf ein Baugesuch mit 5G-Antennen gar nicht bewilligt werden.
Für die 5G-Antennen wird von Swisscom in den Standortdatenblättern, im Zusatzblatt 2, für den Funkdienst 5G, auf 3400MHz jeweils eine Sendeleistung zwischen 50 und 1500Watt ERP deklariert.
Das kann aus folgenden Gründen überhaupt nicht stimmen.
Die deklarierten ERICSSON-Antennen AIR 6488B42D weisen nicht, wie bisherige MF-Antennen-Typen, nur eine Sendekeule (Beam) pro Frequenzband und Senderichtung auf, sondern deren 64. Das heisst, je 8 Beams nebeneinander und je 8 übereinander.
Bild oben: Nach Angabe des Antennenherstellers ERICSSON
ergibt sich bei voller Auslastung in einer Distanz von 25m eine
E-Feldstärke von 61V/m (Volt pro Meter), was einer Sendeleistung von
48’000Watt ERP entspricht. Und nicht den von Swisscom deklarierten
50-1500Watt ERP. Mit diesen 48’000Watt ERP lassen sich die zur Zeit in
der Schweiz gültigen Anlage-Grenzwerte von 5V/m niemals einhalten. Denn
nach 25m stehen schon die ersten Häuser. Selbst wenn Swisscom auf dieser
5G-Antenne nur 25% der möglichen Sendeleistung aufschalten würde,
hätten wir in einer Distanz von 25m immer noch 30V/m oder eine 6-fache
Grenzwertüberschreitung. (!)
Kommt hinzu, dass es bei diesem 5G-Antennentyp innerhalb eines 120°-Sektors keine feste, berechenbare Senderichtung mehr gibt. Weder waagrecht noch senkrecht. Das Strahlungsmaximum pendelt je nach Standort der am Funkverkehr teilnehmenden User ständig hin und her und auf und ab.
FAZIT: So lange keine amtlichen Berechnungsgrundlagen für Prognoserechnungen (Vollzugshilfen) und keine amtlichen Messvorschriften zu 5G-Antennen für Abnahme- und Kontrollmessungen vorliegen, darf der Um- oder Neubau einer Anlage auf 5G gar nicht bewilligt werden.
Achtung: Da wo heute schon 5G Versuchsanlagen laufen, haben diese eine provisorische Baugenehmigung, als sogenannte Fahrnisbauten.
Fahrnisbauten müssen nach spätestens 3Monaten wieder verschwinden. Von
5G-Versuchsanlagen geplagte Anwohner haben gute Chancen, diese nach 3
Monaten mittels baurechtlicher Anzeige auf der Bauverwaltung ihrer
Gemeinde wieder zum Verschwinden zu bringen.
Sehen sie dazu auch:
https://www.gigaherz.ch/dringende-warnung-vor-5g/
und
https://www.gigaherz.ch/stop-5g/
und
https://www.gigaherz.ch/aus-beamforming-wird-beamhopping/
Quelle: https://www.gigaherz.ch/